Kündigung: Nachteile abfedern

nitpicker / shutterstock.com

Nach Paragraf 312 des dritten Sozialgesetzbuchs müssen Arbeitgeber, wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet, alle Tatsachen bescheinigen, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) „erheblich sein können“. Dafür gibt es bei den Ämtern vor Ort oder bei der Arbeitsagentur im Internet das Formular „Arbeitsbescheinigung“.

Nicht nur regelmäßiges Arbeitsentgelt zählt

Bei Frage fünf muss das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate angegeben werden. Auf dieser Grundlage wird in der Regel die Höhe des ALG I berechnet. Misslich dabei: „Oft tragen Arbeitgeber hier nur das regelmäßige Arbeitsentgelt ein“, weiß Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, das 13. Monatsgehalt oder auch Gratifikationen und Gewinnbeteiligungen, die der Arbeitgeber gewährt hat, fallen so unter den Tisch. „Unterm Strich fällt deshalb das ALG I mitunter um 100 Euro oder mehr zu niedrig aus“, so Künkler.

Letzte 24 Verdienst-Monate angeben

Im Standardfall zählen für das ALG I die Einkünfte der letzten zwölf Monate – und nur danach wird im Formular gefragt. Häufig mussten Arbeitnehmer aber im letzten Jahr vor dem Jobverlust schon deutliche Verdiensteinbußen hinnehmen. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber immer die Einkünfte der letzten 24 Beschäftigungsmonate angeben. Das ALG I fällt dann nämlich meist höher aus.

Privileg Teilzeit

Wer zuletzt nur Teilzeit gearbeitet hat, in den letzten dreieinhalb Jahren jedoch mindestens sechs Monate lang eine volle Stelle hatte, für den kommt es bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sogar auf die Einkünfte der letzten 42 Monate an. Das ALG I wird dann ggf. auf Basis eines fiktiven Vollzeit-Entgelts berechnet. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten der letzten 42 Monate auf einem Zusatzblatt bescheinigen. Die Beschäftigungszeit mit längerer Arbeitszeit muss man bei Frage vier in der Arbeitsbescheinigung eintragen.

Sperrzeit verhindern


In Frage drei geht es um Angaben zur „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“. Kreuzt der Arbeitgeber hier „vertragswidriges Verhalten“ als Beendigungsgrund an, so droht dem Entlassenen eine mehrwöchige Sperre des ALG I durch die Arbeitsagentur. Betroffene sollten deshalb nachfragen, worin das vertragswidrige Verhalten bestanden haben soll. Wer mit den Arbeitgeber-Angaben nicht einverstanden ist, sollte – so Künkler – „umgehend auf eine Korrektur drängen“. Andernfalls sehe die Arbeitsagentur die Angaben des früheren Chefs als korrekt an.

Abgeben und kontrollieren

Die Arbeitsbescheinigung sollten sich Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich ausstellen lassen – möglichst noch, während sie im Betrieb tätig sind. Denn dann lassen sich Unstimmigkeiten auf kurzem Weg abklären. Tipp: Die Bescheinigung sollten Gekündigte stets selbst abholen und kontrollieren. Die Firma sollte sie nicht ungeprüft der Arbeitsagentur zuschicken.

Arbeitsbescheinigung darf nicht verändert werden

Die Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung der Arbeitgeber verpflichtet ist. Arbeitnehmer dürfen darin keine Änderungen vornehmen. Bei strittigen Punkten können sie aber gegenüber der Arbeitsagentur eine Gegendarstellung abgeben.