Teilzeitbeschäftigung: Anspruch auf volles Arbeitslosengeld erhalten

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Ziel einer gesetzlichen Regelung im dritten Sozialgesetzbuch (§ 130 Abs. 2 Nr. 4) ist es, Hemmnisse gegenüber persönlichen Arbeitszeitverkürzungen abzubauen. Wer die Arbeitszeit verkürzt, bekommt zwar nach wie vor weniger Lohn oder Gehalt. Das Gesetz begrenzt jedoch die Nachteile bei einem möglichen Arbeitsplatzverlust. Verlieren die teilzeitbeschäftige Betroffenen ihre Stelle, können sie unter Umständen so viel Arbeitslosengeld erhalten, als hätten sie bis zuletzt mit ihrer früheren längeren Arbeitszeit weitergearbeitet.

Von dieser Regelung kann nur profitieren, wer seine Arbeitszeit um mehr als 20 Prozent verkürzt. Wer laut Arbeitsvertrag 40 Stunden in der Woche arbeitet, dem reicht eine Reduzierung auf 32 Stunden also nicht aus – denn das wären nur genau 20 Prozent weniger. Die Arbeitszeit muss in diesem Fall also auf 31,9 Stunden oder weniger verkürzt werden. Im Falle der Arbeitslosigkeit gilt dann beim Arbeitslosengeld Bestandsschutz. Für die Berechnung der Leistung zählt das frühere Gehalt aus der 40-Stunden-Woche.

Das gilt nur, wenn Arbeitnehmer innerhalb von 19 Monaten nach der Arbeitszeitverkürzung ihren Job verlieren. Danach würde das ALG I „fiktiv“ bemessen. Entscheidend für die Höhe wäre dann die berufliche Qualifikation der Betroffenen.